Altautoverordnung

 
Das Unternehmen wird jährlich von einem Sachverständigen für Altautoverwertung und Genehmigungsverfahren im Umweltbereich der Umweltgutachterorganisation AGIMUS GmbH in Braunschweig untersucht. Dem Verwertungsbetrieb wird dadurch eine umweltverträgliche Behandlung von Altautos und Restkarossen sowie eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie gemeinwohlverträgliche Beseitigung zertifiziert.


Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 04. Juli 1997

aus dem Bundesgesetzblatt 1997, Teil I Nr. 46, herausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997



Artikel 1
Verordnung über die Überlassung
und umweltverträgliche Entsorgung
von Altautos


§ 1
Anwendungsbereich

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen

1. Besitzer von Altautos,
2. Betreiber von Annahmestellen,
3. Betreiber von Verwertungsbetrieben sowie
4. Betreiber von Anlagen zur weiteren Verwertung.


§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Altautos im Sinne dieser Verordnung sind Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M1 nach dem
Anhang II A der Richtlinie 70 / 156 / EWG des Rates vom 06. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-
fahrzeuganhänger, die Abfall nach § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.

(2) Annahmestellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altautos im Auftrag
von Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen und an diese weiterleiten, ohne selbst Verwertungs-
betrieb zu sein.

(3) Verwertungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe oder Betriebsteile zur Lagerung, Be-
handlung und Verwertung von Altautos.

(4) Anlagen zur weiteren Verwertung im Sinne dieser Verordnung sind Shredderanlagen und sonstige An-
lagen zur Rückgewinnung von Metallen aus in Verwertungsbetrieben vorbehandelten Altautos (Rest-
karossen).

(5) Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Anlagen zur weiteren Verwertung sind im Sinne dieser Ver-
ordnung anerkannt, wenn der jeweilige Betreiber über die erforderliche Bescheinigung nach § 4 Abs. 2
verfügt oder der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.


§ 3
Überlassungspflichten

(1) Wer sich eines Altautos entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses einem
von Herstellern oder Vertreibern eingerichteten anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer von diesen ein-
gerichteten anerkannten Annahmestellen zu überlassen. Das Altauto kann auch einem anderen aner-
kannten Verwertungsbetrieb oder einer anderen anerkannten Annahmestelle überlassen werden.

(2) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch
einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung zu verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Verwertungsbetriebe
ausgestellt werden. Ein Verwertungsbetrieb darf nur anerkannte Annahmestellen beauftragen, den Ver-
wertungsnachweis auszuhändigen.

(3) Betreiber von Annahmestellen sind verpflichtet, Altautos nur einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu
überlassen.

(4) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Shredder-
anlage oder einer sonstigen Anlage zur weiteren Verwertung zu überlassen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein
Betreiber eine anerkannte Shredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Verwertung betreibt.


§ 4
Entsorgungspflichten

(1) Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrieben und Shredderanlagen müssen Altautos und Rest-
karossen nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs umweltverträglich be-
handeln, ordnungsgemäß und schadlos verwerten und gemeinwohlverträglich beseitigen.

(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen nach
§ 5 zu bescheinigen. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres. Bei Annahmestellen, die Kraft-
fahrzeugwerkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung.
Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die

1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/ 93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung
gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Um-
weltbetriebsprüfung oder

2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualtität-
managementsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder 9004 vorgenommen wurden.

(3) Die Betreiber von Verwertungsbetrieben und Anlagen zur weiteren Verwertung haben die Bescheinigung
nach Absatz 2 oder das Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation gemäß § 14
der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder einer Entsorgergemeinschaft der zuständigen Behörde unver-
züglich vorzulegen. Für Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten sind, legt die jeweils zuständige
Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung der zuständigen Behörde vor.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprüfung bekannt-
geben.


§ 5
Sachverständige

Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 darf nur erteilen, wer nach § 36 der Gewerbeordung öffentlich
bestellt ist oder wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem all-
gemein anerkannten Verfahren festgestellt ist.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 ein Altauto oder eine Restkarosse einer anderen als der vorge-
schriebenen Stelle überlässt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig bescheinigt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle beauftragt,

5. entgegen § 3 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

6. entgegen § 5 eine Bescheinigung erteilt.



 

 

 

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