aus dem Bundesgesetzblatt 1997, Teil I Nr. 46, herausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997
Artikel 1
Verordnung über die Überlassung
und umweltverträgliche Entsorgung
von Altautos
§ 1
Anwendungsbereich
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen
1. Besitzer von Altautos,
2. Betreiber von Annahmestellen,
3. Betreiber von Verwertungsbetrieben sowie
4. Betreiber von Anlagen zur weiteren Verwertung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Altautos im Sinne dieser Verordnung sind Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M1 nach dem
Anhang II A der Richtlinie 70 / 156 / EWG des Rates vom 06. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-
fahrzeuganhänger, die Abfall nach § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.
(2) Annahmestellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altautos im Auftrag
von Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen und an diese weiterleiten, ohne selbst Verwertungs-
betrieb zu sein.
(3) Verwertungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe oder Betriebsteile zur Lagerung, Be-
handlung und Verwertung von Altautos.
(4) Anlagen zur weiteren Verwertung im Sinne dieser Verordnung sind Shredderanlagen und sonstige An-
lagen zur Rückgewinnung von Metallen aus in Verwertungsbetrieben vorbehandelten Altautos (Rest-
karossen).
(5) Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Anlagen zur weiteren Verwertung sind im Sinne dieser Ver-
ordnung anerkannt, wenn der jeweilige Betreiber über die erforderliche Bescheinigung nach § 4 Abs. 2
verfügt oder der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.
§ 3
Überlassungspflichten
(1) Wer sich eines Altautos entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses einem
von Herstellern oder Vertreibern eingerichteten anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer von diesen ein-
gerichteten anerkannten Annahmestellen zu überlassen. Das Altauto kann auch einem anderen aner-
kannten Verwertungsbetrieb oder einer anderen anerkannten Annahmestelle überlassen werden.
(2) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch
einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung zu verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Verwertungsbetriebe
ausgestellt werden. Ein Verwertungsbetrieb darf nur anerkannte Annahmestellen beauftragen, den Ver-
wertungsnachweis auszuhändigen.
(3) Betreiber von Annahmestellen sind verpflichtet, Altautos nur einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu
überlassen.
(4) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Shredder-
anlage oder einer sonstigen Anlage zur weiteren Verwertung zu überlassen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein
Betreiber eine anerkannte Shredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Verwertung betreibt.
§ 4
Entsorgungspflichten
(1) Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrieben und Shredderanlagen müssen Altautos und Rest-
karossen nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs umweltverträglich be-
handeln, ordnungsgemäß und schadlos verwerten und gemeinwohlverträglich beseitigen.
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen nach
§ 5 zu bescheinigen. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres. Bei Annahmestellen, die Kraft-
fahrzeugwerkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung.
Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/ 93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung
gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Um-
weltbetriebsprüfung oder
2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualtität-
managementsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder 9004 vorgenommen wurden.
(3) Die Betreiber von Verwertungsbetrieben und Anlagen zur weiteren Verwertung haben die Bescheinigung
nach Absatz 2 oder das Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation gemäß § 14
der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder einer Entsorgergemeinschaft der zuständigen Behörde unver-
züglich vorzulegen. Für Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten sind, legt die jeweils zuständige
Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung der zuständigen Behörde vor.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprüfung bekannt-
geben.
§ 5
Sachverständige
Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 darf nur erteilen, wer nach § 36 der Gewerbeordung öffentlich
bestellt ist oder wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem all-
gemein anerkannten Verfahren festgestellt ist.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 ein Altauto oder eine Restkarosse einer anderen als der vorge-
schriebenen Stelle überlässt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig bescheinigt,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle beauftragt,
5. entgegen § 3 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
6. entgegen § 5 eine Bescheinigung erteilt.